Der Arbeitskreis „EU-Vermittlerrichtlinie- Dokumentation” hat Mindeststandards für die Tarife und die Bedingungen einer Rechtsschutz-Versicherung vorgeschlagen. Sie sollten bereits vor Abschluss eines Rechtsschutz-Vertrages überprüfen, ob der Versicherer Ihres Vertrauens in seinem Tarif- und Bedingungswerk diese Mindestanforderungen erfüllt. Dazu gehören:
- Eine Deckungssumme von € 300.000,00 und
- eine Strafkaution von € 100.000,00.
- Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt die Folgeereignistheorie. Weitere Informationen dazu, haben wir in den Bedingungen für Sie bereitgestellt.
- Der Verkehrs-Rechtsschutz umfasst auch Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
- Eine evt. vereinbarte Selbstbeteiligung ist nur einmalig je Rechtsschutz-Fall fällig, selbst dann wenn mehrere Leistungsarten betroffen sind.
- Der Versicherer handelt gemäß der so genannten VdS-Empfehlung Nr. 0391, die besagt, dass bei einem Wechsel des Versicherers beide Unternehmen kulanzweise jeweils hälftig Rechtsschutz gewähren für nachträglich festgestellte Versicherungsfälle (der erste Versicherer braucht nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zu leisten und der zweite leistet nicht, da es sich um einen vorvertraglichen Fall handelt. Durch die angesprochene VdS-Empfehlung soll dieses „unbillige Ereignis” vermieden werden).
- Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen und Klauseln dürfen für den Verbraucher nicht ungünstiger sein, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GdV) empfohlenen Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung. Sollten hier Abweichungen zutage treten, so sollte der Versicherer garantieren, dass eine Schadenregulierung mindestens nach den Musterbedingungen des GdV erfolgt und die abweichenden Versicherungsbedingungen innerhalb eines Jahres zumindest auf den Leistungsumfang des Verbandsmodells umstellt. Abweichungen sind immer dann möglich und zulässig, sofern der Versicherungsumfang davon unberührt bleibt.