Mindeststandard einer Rechtsschutzversicherung

Der Arbeitskreis „EU-Vermittlerrichtlinie- Dokumentation” hat Mindeststandards für die Tarife und die Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung vorgeschlagen und empfiehlt diese rechtzeitig zu überprüfen.

Mindestanforderungen im Tarif- und Bedingungswerk

Sie sollten bereits vor Abschluss eines Rechtsschutzvertrages überprüfen, ob der
Versicherer Ihres Vertrauens in seinem Tarif-
und Bedingungswerk diese Mindestanforderungen erfüllt.

Mindestanforderungen die im Tarif- und Bedingungswerk aufgeführt sein sollten

  • Eine Deckungssumme von € 300.000,00 und eine Strafkaution von € 100.000,00.
  • Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt die Folgeereignistheorie. Weitere Informationen dazu, haben wir in den Bedingungen für Sie bereitgestellt.
  • Der Verkehrsrechtsschutz umfasst auch Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
  • Eine evt. vereinbarte Selbstbeteiligung ist nur einmalig je Rechtsschutzfall fällig, selbst dann wenn mehrere Leistungsarten betroffen sind.
  • Der Versicherer handelt gemäß der so genannten VdS-Empfehlung Nr. 0391, die besagt, dass bei einem Wechsel des Versicherers beide Unternehmen kulanzweise jeweils hälftig Rechtsschutz gewähren für nachträglich festgestellte Versicherungsfälle (der erste Versicherer braucht nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zu leisten und der zweite leistet nicht, da es sich um einen vorvertraglichen Fall handelt.

    Durch die angesprochene VdS-Empfehlung soll dieses „unbillige Ereignis” vermieden werden).

  • Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen und Klauseln dürfen für den Verbraucher nicht ungünstiger sein, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GdV) empfohlenen Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung.

    Sollten hier Abweichungen zutage treten, so sollte der Versicherer garantieren, dass eine Schadenregulierung mindestens nach den Musterbedingungen des GdV erfolgt und die abweichenden Versicherungsbedingungen innerhalb eines Jahres zumindest auf den Leistungsumfang des Verbandsmodells umstellt. Abweichungen sind immer dann möglich und zulässig, sofern der Versicherungsumfang davon unberührt bleibt.