Kategorie: Basiswissen

Rechtsschutzversicherung – Laufzeiten und Kündigungsfristen

Rechtsschutzversicherung – Laufzeiten und Kündigungsfristen

In der Rechtsschutz-Versicherung sind zwei unterschiedlich lange Laufzeiten üblich. Es können Jahresverträge oder Drei-Jahresverträge abgeschlossen werden. Sollten Sie sich länger als ein Jahr an den Versicherer Ihres Vertrauens binden wollen, so können Sie bis zu zehn Prozent Rabatt auf die Nettojahresprämie erhalten.

Die längste Vertragslaufzeit in der Rechtsschutzversicherung war bis zum in Kraft treten des VVG n. F. zum Januar 2008 fünf Jahre. Durch die Reformierung des Versicherungsvertragsgesetzes wurde die Regelung der langen Vertragslaufzeiten gekippt und im Zuge der Verbraucherfreundlichkeit die höchstens zulässige Vertragslaufzeit auf drei Jahre beschränkt.

Unabhängig von der Vertragslaufzeit, gilt für alle Rechtsschutz-Versicherungsverträge eine einheitliche Kündigungsfrist. Sie beträgt drei Monate zum Versicherungsjahresende.

  • Bei einem Jahresvertrag muss die Kündigung spätestens mit Ablauf des neunten Monats beim Versicherer eingehen.
    Beispiel 1:
    Der Vertrag beginnt am 01.01. und ist zum 31.12. kündbar. Die Kündigung muss spätestens am 30.09. beim Rechtsschutz-Versicherer eingehen.
    Beispiel 2:
    Der Vertrag beginnt am 01.05. und ist zum 30.04. kündbar. Die Kündigung muss spätestens am 31.01. beim Rechtsschutz-Versicherer eingehen.
  • Bei einem Drei-Jahresvertrag besteht die Möglichkeit der Kündigung erstmals zum Ablauf des neunten Monats im dritten Versicherungsjahr.

Wird ein Vertrag nicht innerhalb dieser Frist gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Darüber hinaus besteht auch ein beiderseitiges Kündigungsrecht im Schadenfall. Sollte der Rechtsschutz-Versicherer Ihres Vertrauens die Leistung im Schadenfall ablehnen, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, so haben Sie die Möglichkeit den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Ablehnung teilt Ihnen Ihr Versicherer schriftlich mit. Ihre Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang ebenfalls schriftlich erfolgen und sie ist sofort nach Eingang beim Versicherer wirksam. Sie können jedoch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung auch zu einem anderen Datum, beispielsweise auf das Ende des laufenden Versicherungsjahres bestimmen.

Sollte Ihre Kündigung sofort wirksam werden, so haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des anteiligen Versicherungsbeitrags, für den Zeitraum für den aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung kein Versicherungsschutz mehr bestanden hat.

Sollten Sie innerhalb von zwölf Monaten den Rechtsschutz-Versicherer Ihres Vertrauens mehr als einmal in Anspruch nehmen müssen, so hat auch er die Möglichkeit den Vertrag vorzeitig zu beenden, sofern er für beide Rechtsschutzfälle seine Leistungspflicht anerkannt hat. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat.

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