Worauf sie in den Bedingungen achten sollten

Damit Sie bereits vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung überprüfen können, ob Ihr zukünftiger Anbieter in seinen Bedingungen auch vorteilhaft für Sie und verbraucherorientiert ist, zeigen wir Ihnen, worauf Sie unbedingt in den Klauseln achten sollten:

Einführung

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft GDV hat für alle Versicherungssparten Musterbedingungen erarbeitet, deren Verwendung für die Versicherer aber nicht verbindlich ist, sondern rein freiwillig. Das gilt auch für die Rechtsschutzversicherung.

Die deutschen Rechtsschutzversicherer haben jeder für sich eigene Versicherungsbedingungen, die sich aber in weiten Teilen an die Musterbedingungen anlehnen, aber auch davon abweichen. Die Versicherungsbedingungen werden immer verbraucherfreundlicher, was nicht zuletzt auch der heutigen Rechtsprechung zu verdanken ist. Die grundlegende Reformierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) trägt dieser Entwicklung Rechnung.

Deshalb ist es umso interessanter, dass in den neuen Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung eine nachteilige Klausel zu finden ist, und zwar in Bezug auf den Schadenzeitpunkt:

Schadenzeitpunkt (§ 4 ARB)

Der Schadenzeitpunkt wird bei vielen Rechtsschutzversicherern unterschiedlich definiert. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Vertrag bereits vor Eintritt des Schadenfalls bestanden hat und die Wartezeit bereits abgelaufen ist. Achten Sie darauf, ob der Begriff Folgeereignistheorie in den Klauseln genannt wird, denn dann ist sichergestellt, das der Versicherungsfall nach Beeinträchtigung des versicherten Rechtsguts entsteht.

Ist hier aber von der Kausaltheorie die Rede, dann wirkt sich das nachteilig aus, da sich der Versicherer auf das für den Schaden ursprüngliche Ereignis bezieht.

Anhand eines Beispiels wird das deutlicher:
Bei einem Neufahrzeug versagen kurz nach seiner Auslieferung aufgrund technischer Mängel die Bremsen, wodurch der Schadenfall eintritt. Nun geht der Versicherer bei der Kausaltheorie davon aus, dass eine mangelhafte Produktion oder die Konstruktion für den Schaden verantwortlich ist. Liegt das Herstellungsdatum vor den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, oder nach Vertragsabschluss aber innerhalb der Wartezeit, dann besteht für ihn keine Leistungspflicht.

Für die Folgeereignistheorie ist aber der das Versagen der Bremsanlage der Eintritt des Schadens.

In den ARB 75 galt die Folgeereignistheorie, die aber seit der Einführung der ARB 94 der Kausaltheorie gewichen ist. In den Musterbedingungen von 2008 lautet

§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll;

Mancher Versicherer hat die für Sie vorteilhaftere Formulierung in seinen Bedingungen verankert, wie beispielsweise die DEURAG, die bereits auf ihrer Webseite unter dem Punkt “Überblick über die Leistungen” mit der “Folgeereignistheorie im Schadenersatz-Rechtsschutz” wirbt.

Das nennen wir verbraucherfreundlich!

Andere, wie zum Beispiel die WGV sind da nicht so plakativ und verstecken ihr gutes Angebot bescheiden in ihren Bedingungen, die man zwar auf der Webseite finden kann, dann aber auch noch verstehen muss.

Da bleibt uns nur der Aufruf an alle Rechtsschutzversicherer: Habt ein Herz für eure Kunden und formuliert die Vorteile eures Angebots in kurzen und verständlichen Schlagworten.

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Unwirksame Klausel in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen

Eine über 35 Jahre alte Klausel ist unwirksam, wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebots nach § 307 BGB und weil sie zur Benachteiligung des Rechtsschutzkunden führt. Das ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit einem entsprechenden richterlichen Hinweis in einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2009 den beklagten Rechtsschutzversicherer dazu veranlasste, die Klageforderung seines Kunden anzuerkennen und zu bezahlen.

Die unzulässige Klausel findet sich in den Musterbedingungen (ARB 2008)  des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in §17 Nr. 5

Der Versicherungsnehmer hat…

“alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.”

Aufgrund der Anerkennung der Klageforderung erfolgte kein Grundsatzurteil des BGH, sondern es erging lediglich ein Anerkenntnisurteil (Az: IV ZR 352/07).

Bedauerlicherweise verhindert die Versicherungswirtschaft durch diese Vorgehensweise häufig eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung. Dadurch fühlt sich auch kein Versicherer an die rechtlichen Hinweise des BGH gebunden und sieht keinerlei Notwendigkeit solche unzulässigen Klauseln zu entfernen oder zu überarbeiten.

Sie als Rechtsschutzkunde können aber davon betroffen sein, denn speziell bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen wird die Übernahme der Kosten von außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in der Regel von den Rechtsschutzversicherern unter Verweis auf die oben genannte Generalklausel abgelehnt. Interessant ist, dass sie bereits seit den ARB 1975 unverändert in jeder Neuauflage der Rechtsschutzbedingungen wieder zu finden ist, nur mit teils unterschiedlicher Nummerierung.

  • ARB 1975: § 15 Abs. 1 d) cc)
  • ARB 2000: § 17 Abs. 5 c) cc)
  • ARB 2008: § 17 Abs. 5 c) cc)

Da diese Klausel immer noch in unveränderter Form Bestandteil der aktuellen Rechtsschutzbedingungen ist, hat sich die Verbraucherzentrale in Hamburg eingeschaltet und am 21.06.2010 siebzehn Rechtsschutz-Anbieter unter Klageandrohung abgemahnt, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu zählen folgende Versicherer:

  • Advocard Rechtsschutzversicherung AG,
  • Allrecht Rechtsschutzversicherung AG,
  • ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
  • Auxilia Rechtsschutzversicherungs-AG,
  • Badische Rechtsschutzversicherung AG,
  • Concordia Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
  • D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
  • DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG,
  • DEVK Rechtsschutz-Versicherung AG,
  • DMB Rechtsschutz-Versicherung AG,
  • HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung AG,
  • Itzehoer Versicherung/Brabdgild von 1691 VVaG,
  • Jurpartner Rechtsschutz Versicherung AG,
  • Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
  • R+V Rechtsschutzversicherung AG,
  • RECHTSSCHUTZ UNION der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG
  • ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG.

Kategorie: Bedingungen, Nachrichten

Neue Klauseln können auch nachteilig sein

Neue Klauseln können auch nachteilig sein

Die neuen Versicherungsbedingungen sind besser, weil sie gerade, was die aktuelle Rechtsprechung angeht, verbraucherorientierter sind. Das sollte man meinen und von den Rechtsschutzversicherungen und Ihren Vermittlern bekommen Sie genau dieses Argument als Kunde auch häufig zu hören. Mag sein, dass es in einigen Bereichen zutrifft, wenn es beispielsweise um den Schadenzeitpunkt, oder um die Frage nach Schiedsgutachten oder Stichentscheid dreht.
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Kategorie: Bedingungen

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

In den Musterbedingungen des GDV aus dem Jahr 2008 gibt es im Anhang eine Formulierung für Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaften, die in ihren Bedingungen eine Beitragsbefreiung anbieten im Falle von Arbeitslosigkeit. Dem GDV zufolge ist das ein Vorschlag, der nicht von allen Versicherern übernommen wird.
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Kategorie: Bedingungen

Schiedsgutachten-Verfahren oder Stichentscheid-Verfahren (§ 18 ARB)

Schiedsgutachten-Verfahren oder Stichentscheid-Verfahren (§ 18 ARB)

Die Musterbedingungen sehen im Falle der Ablehnung eines Rechtsschutzfalles in § 18 zwei unterschiedliche Regelungen vor. Die Rechtsschutzversicherung kann selbst entscheiden, welchen der beiden Vorschläge sie in ihre Bedingungen übernimmt.
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Kategorie: Bedingungen

Senioren-Tarife

Senioren-Tarife

Von den 32 in Deutschland tätigen Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaften bieten 17 Versicherer spezielle Policen für Senioren an. Denn das eine oder andere Risiko besteht nicht mehr, wenn Sie bereits aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist.
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Kategorie: Bedingungen