Damit Sie bereits vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung überprüfen können, ob Ihr zukünftiger Anbieter in seinen Bedingungen auch vorteilhaft für Sie und verbraucherorientiert ist, zeigen wir Ihnen, worauf Sie unbedingt in den Klauseln achten sollten:
Einführung
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft GDV hat für alle Versicherungssparten Musterbedingungen erarbeitet, deren Verwendung für die Versicherer aber nicht verbindlich ist, sondern rein freiwillig. Das gilt auch für die Rechtsschutzversicherung.
Die deutschen Rechtsschutzversicherer haben jeder für sich eigene Versicherungsbedingungen, die sich aber in weiten Teilen an die Musterbedingungen anlehnen, aber auch davon abweichen. Die Versicherungsbedingungen werden immer verbraucherfreundlicher, was nicht zuletzt auch der heutigen Rechtsprechung zu verdanken ist. Die grundlegende Reformierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) trägt dieser Entwicklung Rechnung.
Deshalb ist es umso interessanter, dass in den neuen Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung eine nachteilige Klausel zu finden ist, und zwar in Bezug auf den Schadenzeitpunkt:
Schadenzeitpunkt (§ 4 ARB)
Der Schadenzeitpunkt wird bei vielen Rechtsschutzversicherern unterschiedlich definiert. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Vertrag bereits vor Eintritt des Schadenfalls bestanden hat und die Wartezeit bereits abgelaufen ist. Achten Sie darauf, ob der Begriff Folgeereignistheorie in den Klauseln genannt wird, denn dann ist sichergestellt, das der Versicherungsfall nach Beeinträchtigung des versicherten Rechtsguts entsteht.
Ist hier aber von der Kausaltheorie die Rede, dann wirkt sich das nachteilig aus, da sich der Versicherer auf das für den Schaden ursprüngliche Ereignis bezieht.
Anhand eines Beispiels wird das deutlicher:
Bei einem Neufahrzeug versagen kurz nach seiner Auslieferung aufgrund technischer Mängel die Bremsen, wodurch der Schadenfall eintritt. Nun geht der Versicherer bei der Kausaltheorie davon aus, dass eine mangelhafte Produktion oder die Konstruktion für den Schaden verantwortlich ist. Liegt das Herstellungsdatum vor den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, oder nach Vertragsabschluss aber innerhalb der Wartezeit, dann besteht für ihn keine Leistungspflicht.
Für die Folgeereignistheorie ist aber der das Versagen der Bremsanlage der Eintritt des Schadens.
In den ARB 75 galt die Folgeereignistheorie, die aber seit der Einführung der ARB 94 der Kausaltheorie gewichen ist. In den Musterbedingungen von 2008 lautet
§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll;
Mancher Versicherer hat die für Sie vorteilhaftere Formulierung in seinen Bedingungen verankert, wie beispielsweise die DEURAG, die bereits auf ihrer Webseite unter dem Punkt “Überblick über die Leistungen” mit der “Folgeereignistheorie im Schadenersatz-Rechtsschutz” wirbt.
Das nennen wir verbraucherfreundlich!
Andere, wie zum Beispiel die WGV sind da nicht so plakativ und verstecken ihr gutes Angebot bescheiden in ihren Bedingungen, die man zwar auf der Webseite finden kann, dann aber auch noch verstehen muss.
Da bleibt uns nur der Aufruf an alle Rechtsschutzversicherer: Habt ein Herz für eure Kunden und formuliert die Vorteile eures Angebots in kurzen und verständlichen Schlagworten.