Kategorie: Bedingungen

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

In den Musterbedingungen des GDV aus dem Jahr 2008 gibt es im Anhang eine Formulierung für Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaften, die in ihren Bedingungen eine Beitragsbefreiung anbieten im Falle von Arbeitslosigkeit. Dem GDV zufolge ist das ein Vorschlag, der nicht von allen Versicherern übernommen wird.

Versicherung und Kundenfreundlichkeit sind zwei Begriffe, die sich vielfach nicht in einem Satz nennen lassen und das ist für uns Grund genug in den Versicherungsbedingungen der einzelnen Rechtsschutz-Anbieter nachzuforschen.

Bedauerlicherweise sind nur 5 und zwei ½ Rechtsschutzversicher bereit auf die Beitragszahlung zu verzichten, wenn ihr Kunde arbeitslos wird.

  • AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG
  • Concordia Rechtschutz-Versicherungs-AG
  • D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
  • Deurag Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
  • DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG
  • Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG
    Die Hamburg-Mannheimer gilt als halber Versicherer, weil sie die Beitragsbefreiung bedingungsgemäß nur dann vorsieht, sofern der Rechtsschutz im Rahmen des „KAISER-Pakets“ besteht. Das bedeutet, dass Sie einen Kombinationsvertrag bestehend aus Rechtsschutz-, Unfall-, Hausrat-, Glas- und Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben müssen.
  • Rechtsschutz Union Schaden GmbH
    Da die Rechtsschutz Union im Hause Alte Leipziger zumindest den Beitrag bei Arbeitslosigkeit um 50% reduziert gilt auch sie hier als halber Versicherer.

Alle anderen auf dem deutschen Markt tätigen Rechtsschutzversicherer bieten ihren Kunden keine Beitragsbefreiung im Falle von Arbeitslosigkeit.

Viele Versicherer kommen Ihren Kunden allerdings im Falle von Arbeitslosigkeit entgegen und setzen den Vertrag zumindest für einen gewissen Zeitraum außer Kraft. Der Zeitraum ist nicht bei allen Versicherern gleich, beträgt aber längstens 1 Jahr. Bedingungsgemäß verlängert sich der Vertrag um die Zeit der Außerkraftsetzung, wobei auch hier nicht alle Versicherer so verfahren.

Vorteil bei dieser Regelung ist sicherlich, dass die Beitragszahlung entfällt. Der Nachteil ist aber, dass auch keinerlei Versicherungsschutz besteht.

Fazit: Im Bereich der Verbraucherfreundlichkeit lässt sich sicherlich auch bei der Rechtsschutzversicherung noch einiges verbessern.

Das Ergebnis unserer Recherche haben wir für Sie auch als kostenlosen Download bereitgestellt:

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