Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist, beispielsweise aufgrund der wirtschaftlichen Situation Ihres Arbeitgebers oder einer geplanten Umstrukturierung, dann ist bereits eine in Aussicht gestellt Kündigung ein Fall für die Rechtsschutz-Versicherung.
Laut eines Urteils des Oberlandesgerichtes Saarbrücken muss der Rechtsschutz-Versicherer auch für die Kosten einer sich konkret abzeichnenden Auseinandersetzung aufkommen.
(Urteil abrufbar unter http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20719/05)
Auch das Landgericht Hannover hat sich mit einem derartig gelagerten Fall auseinander gesetzt und kam zu gleicher Entscheidung.
(Urteil abrufbar unter http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20S%2043/07)
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Hannover in einem Berufungsverfahren bestätigt.
(Urteil abrufbar unter http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20305/07).
Aus dem Urteil geht klar hervor, dass auch eine bislang „nur angedrohte” Kündigung bereits den Versicherungsfall darstellt und die damit verbundene Leistungsverpflichtung für den Rechtsschutz-Versicherer auslöst.
Tipp: Auch die Verbraucherzentralen empfehlen den Abschluss eines Berufs-Rechtsschutzes, speziell für Beschäftigte in so genannten Krisenbranchen.
Dazu zählen laut unserer Recherche alle die Branchen, die eine staatliche Finanz-Hilfe in Anspruch nehmen wollen oder müssen:
- die Automobilindustrie,
- der Einzelhandel,
- der Maschinenbau und
- natürlich auch die Banken.