Arbeitsrecht: Übernahme der Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Einigung

Auch bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung besteht Anspruch auf Rechtsschutz, ohne dass es bereits zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gekommen ist.

Rund ein Drittel der Rechtsschutz-Anbieter verweigern die Übernahme von Anwaltkosten, die bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung im Vorfeld einer Kündigungsschutzklage entstehen.

Die Versicherer beziehen sich dabei immer mit der gleichen Argumentation auf den § 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB 2008). Sie verweigern die Kostenübernahme aufgrund einer vorliegenden Obliegenheitsverletzung ihres Kunden.

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Versicherten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Versicherten gestärkt und in einer am 15.07.2009 erfolgten mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass die entsprechenden Klauseln der ARB gegen den § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstoßen und daher nichtig seien. Der vorsitzende Richter, Wilfried Terno sagte, dass…

“die dem Versicherungsnehmer aufgegebene Obliegenheit (§ 17 Absatz 5) »…(c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, … (cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte« möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a. F. nach § 307 des BGB unwirksam ist. Das Anwaltsverschulden dürfte dem Versicherungsnehmer unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sein, soweit es sich um einen Verstoß gegen diese Obliegenheit geht”

Anwaltsgebühren stellen keinerlei Obliegenheitsverletzung aus Sicht des BGH dar

Daraus ergibt sich, dass die Anwaltsgebühren keinerlei Obliegenheitsverletzung aus Sicht des BGH darstellt und selbstverständlich vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen sind.

  • Da der beklagte Rechtsschutzversicherer den Ausführungen des Senats folgte ist es nicht zu einer schriftlichen Entscheidung des BGH gekommen.
  • Durch solche “Nichtentscheidungen” verhindert die Versicherungswirtschaft immer wieder eine für sie ungünstige Rechtsprechung.