In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ist geregelt, dass im Schadenfall beide Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. In den neuen Musterbedingungen des GDV für die Rechtsschutz-Versicherung ist der § 13 – Kündigung nach Versicherungsfall folgendermaßen formuliert:
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