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Mancher Versicherer kann nach erstem Schaden kündigen

Mancher Versicherer kann nach erstem Schaden kündigen

In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ist geregelt, dass im Schadenfall beide Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. In den neuen Musterbedingungen des GDV für die Rechtsschutz-Versicherung ist der § 13 – Kündigung nach Versicherungsfall folgendermaßen formuliert:
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