Kategorie: Kündigung

Mancher Versicherer kann nach erstem Schaden kündigen

Mancher Versicherer kann nach erstem Schaden kündigen

In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ist geregelt, dass im Schadenfall beide Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. In den neuen Musterbedingungen des GDV für die Rechtsschutz-Versicherung ist der § 13 – Kündigung nach Versicherungsfall folgendermaßen formuliert:

(1)    Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.

(2)    Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

(3)    Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Es gibt nur einen Versicherer, der gänzlich auf ein außerordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Hier geht die DFV Deutsche Familienversicherung AG aus Frankfurt a. M. mit verbraucherfreundlichem Beispiel voran.

Die meisten Rechtsschutz-Anbieter folgen in ihren Bedingungen der Verbandsempfehlung. Auffällig ist hier die ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, die sich hier eine eigene Regelung zu ihren Gunsten macht und laut Bedingungen von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen kann, wenn zwei Schäden innerhalb von 24 Monaten eingetreten sind und die Leistungspflicht bejaht wurde.

Außerdem gibt es drei Versicherer, die sich das Recht vorbehalten grundsätzlich bei einem Rechtsschutz-Fall eine Kündigung auszusprechen. Sie machen das weder von einem Zeitraum abhängig, in dem der Schadenfall eingetreten ist noch von der Anzahl der Versicherungsfälle. Die unvorteilhafte Regelung findet sich in den Versicherungsbedingungen von

  • der ADAC-Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
  • der Debeka Allgemeine Versicherung AG und
  • der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG.

Interessanterweise kommen Kündigungen auch bereits nach dem ersten Schaden vor, unabhängig von der bisherigen Vertragsdauer. Gerade Kunden mit älteren Verträgen und vorteilhafteren Klauseln in anderen Bereichen, wie beispielsweise bei Termin- und Spekulationsgeschäften, die seit den ARB von 1994 in den Versicherungsbedingungen zu den ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten gehören, versucht man auf diese Weise los zu werden.

Auch wer zu häufig streitet wird seinen Versicherungsschutz verlieren. Egal, ob Sie als Rechtsschutz-Kunde viel oder wenig  geklagt haben, bereits seit langer Zeit oder erst seit kurzem ein Rechtsschutz-Vertragsverhältnis haben, wenn Ihnen der Versicherer kündigt, dann sind Sie gezeichnet.

Mit dem Makel des Rauswurfs behaftet, möchte Sie kein anderer Rechtsschutz-Versicherer haben. Auskunft darüber müssen Sie erteilen, denn im Antragsformular jedes Rechtsschutz-Versicherers wird explizit nach früheren Vertragsverhältnissen gefragt und auch wer die Kündigung ausgesprochen hat.

Da Ihr Rechtsschutz-Anbieter das natürlich genau weiß kann es vorkommen, dass mit der Kündigung das Angebot kommt, einen neuen Vertrag abzuschließen. Der unterliegt dann natürlich den neuen, manchmal unvorteilhafteren Bedingungen.

Wenn Sie auch weiterhin Rechtsschutz-versichert sein wollen, dann ist es wahrscheinlich Ihre einzige Chance bei Ihrem alten Versicherer unterzuschlüpfen – zu überhöhtem Beitrag, geringeren Leistungen und manchmal eben auch schlechteren Bedingungen.

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