Deckungsschutz für Kapitalanlagen

Aufgrund der Finanzkrise und den Auswirkungen auf private Anleger mehren sich die gerichtlichen Verfahren gegen Kapitalanlageunternehmen und Finanzinstitute. Wer Rechtsschutz versichert, kann in den seltensten Fällen auf eine Deckungszusage hoffen.

Spätestens seit den Versicherungsbedingungen von 1994 (ARB 94) sind die so genannten “Termin- und Spekulationsgeschäfte” vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

In der Zwischenzeit hat sich die aktuelle Rechtsprechung mit der fast schon grundsätzlichen Ablehnung von Deckungszusagen beschäftigt und durch mehrere Entscheidungen von verschiedenen Gerichten wurden die Rechte von Versicherten gestärkt. Dabei ist es speziell um die Frage gegangen, was nicht unter den Terminus “Termin- und Spekulationsgeschäfte” fällt.

Vermögensanlagen und der §3 Absatz 2f der Versicherungsbedingungen (ARB 94)

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei folgenden Vermögensanlagen nicht um die in §3 Absatz 2f der Versicherungsbedingungen (ARB 94) ausgeschlossenen Termin- und Spekulationsgeschäfte.

  • Rentenversicherungen
  • Genussscheine
  • Aktien
  • entsprechende Fonds

Stufenexpresszertifikate auf den EuroStoxx 50

Speziell Anlagen in so genannte Stufenexpresszertifikate auf den EuroStoxx 50 der insolventen Investmentbank Lehmann Brothers seien keine Termingeschäfte, sondern ein Investmentfonds, so die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (AZ: 11 O 493/09).

Geklagt wird in der Regel auf Schadenersatz wegen Beratungsverschulden gegen die beratende Bank. Ihr Rechtsschutz-Anbieter kann eine Deckungszusage in diesen Fällen nicht verweigern.

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