
In § 2 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB 2010) sind die versicherten Leistungsarten genannt.
Unter Punkt “j” steht der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, der Ihnen Versicherungsschutz gewährt für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, “für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit”.
Dabei handelt es sich um Odrnungswidrigkeiten
In der deutschen Rechtsprechung sind Ordnungswidrigkeiten rechtswidrige Handlungen, die Ihnen vorgeworfen werden können. Anders ausgedrückt sind Ordnungwidrigkeiten Gesetzeseübertretungen.
In der Regel werden Bußgelder als ausreichendes Mittel der Ahndung angesehen, so dass auf eine Strafe verzichtet werden kann. Lediglich bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung wird zusätzlich auch ein Fahrverbot verhängt.
Die rechtliche Grundlage bildet das “Gesetz über Ordnungswidrigkeiten” (OWiG).
Beispiele für Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldverfahren geahndet werden:
- Ablagerung oder Behandlung von Abfällen auf Wegen, Plätzen und Grundstücken, im Wald oder in der Landschaft
- Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund
- Bauen ohne erforderliche Baugenehmigung
- Entsorgung von Abfällen, Wertstoffen oder Grüngut entgegen kommunaler Bestimmung
- Erhebliche Schmerzzufügung gegenüber einem gehaltenen Wirbeltier (Tierschutzgesetz)
- Falsche oder verweigerte Namensangabe gegenüber einer zuständigen Behörde
- Grob ungehörige oder belästigende Handlung
- Handlungen, die ein Gewässer oder das Grundwasser beeinträchtigen können
- Mängel bei der Herstellung / Kennzeichnung von Lebensmitteln (soweit nicht strafbar)
- Nichterfüllung der Rundfunkgebührenpflicht
- Unerlaubter Gaststättenbetrieb oder Verstoß gegen Erlaubnisauflagen (Gaststättengesetz)
- Unterlassene An- oder Abmeldung bei Ein- oder Auszug (Meldegesetz)
- Unterlassene An- oder Abmeldung eines Gewerbebetriebes (Gewerbeordnung)
- Unzulässiger Betrieb eines Handwerks (Handwerksordnung)
- Unzulässige Haltung von Kampfhunden
- Verletzung der Schulpflicht durch Schüler und Erziehungsberechtigte
- Verstöße nach dem SGB XI (Pflegeversicherung)
- Verstoß gegen die Ausweispflicht
- Verursachung von Gefahren zur Entstehung von Bränden
- Verursachung von unzulässigem Lärm
Hinweis
Ürbrigens, für den Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz besteht keine Wartezeit.
