Außerdem besteht Versicherungsschutz auch in seiner Eigenschaft als Mieter aller von ihm vorübergehend angemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber ausschließlich auf Kraftfahrzeuge zu Lande, sowie Anhänger und besteht für den Versicherungsnehmer und alle mitversicherten Personen in ihrer jeweils versicherten Eigenschaft, z. B. als berechtigter Fahrer oder Insasse.
Nachzulesen ist das in § 21 Absatz 1 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB).
Der bis 1994 übliche Deckungsumfang für Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft besteht seit Einführung der ARB 94 nur noch für den Fahrzeug-Rechtsschutz und den Fahrer-Rechtsschutz. Die ARB 2008 ist die neueste Fassung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen.
Fahrzeug-Rechtsschutz nach § 21 Absatz 3 der ARB
Der Fahrzeug-Rechtsschutz nach § 21 Absatz 3 der ARB bezieht sich auf ein oder mehrere Kraftfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft. Alle versicherten Fahrzeuge müssen im Versicherungsschein genannt sein, wobei es keine Rolle spielt, ob die sie auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind.
Fahrer-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr
Neben dem Verkehrs- und dem Fahrzeug-Rechtsschutz gibt es noch den Fahrer-Rechtsschutz, der Versicherungsschutz ausschließlich für den Versicherungsnehmer als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr gewährt.
Er ist versichert als Fahrer eines Kraftfahrzeugs zu Lande, zu Wasser und in der Luft, wobei weder Eigentümer noch Halter des benutzen Fahrzeugs sein darf, sondern einem Dritten gehört. Fahrer-Rechtsschutz empfiehlt sich z. B. für einen Berufskraftfahrer (Bus, LKW, Taxi, usw.).
Hinweis
Diese Rechtsschutzform empfiehlt sich vor allen, wenn Eigentümer und Halter nicht identisch sind oder wenn nur ein bestimmtes Fahrzeug versichert werden soll.
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